§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Sportverein Kanzach e.V. und hat seinen Sitz in Kanzach. Er wurde gegründet am 1. Juli 1946. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
§2 Vereinszweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist Förderung des Sports und der Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht, allgemein durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, insbesondere durch Aufstellung von Fußballmannschaften aller Altersklassen, sowie durch Förderung kultureller Gruppen und Durchführung kulturelle Veranstaltungen. Auf kulturellem Gebiet fördert der Verein insbesondere einen das Liedgut und den Chorgesang pflegenden Männerchor durch Abhalten von regelmäßigen Singstunden und eine Laientheaterspielgruppe durch Organisation und Durchführung von deren öffentlichen Darbietungen. Der Verein verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zur Bereitstellung von Geräten und Schaffung von Sportanlagen.
Der Verein bekennt sich zur demokratischen Vereinsführung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Vereinsvermögen
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der erweiterte Vorstand (§ 6 der Vereinssatzung) kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein gehört dem Württ. Fußballverband e.V., dem Württ. Landessportbund, dem Süddeutschen Fußballverband und dem Deutschen Fußballbund an und ist den Satzungen dieser Verbände und ihrer Rechtssprechung unterworfen.
§5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen und jugendlichen Mitgliedern. Als ordentliche Mitglieder gelten Erwachsene, als jugendliche Mitglieder Personen bis zum 18. Lebensjahr. Personen, die sich um die Sache des Sports verdient gemacht haben, können auf begründeten Vorschlag eines ordentlichen Mitglieds vom Vorstand mit 2/3-Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
Vereinseintritt
Er kann schriftlich oder mündlich beim Vorstand erfolgen.
Vereinsaustritt
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt und Ausschluss aus dem Verein. Die Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom erweiterten Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann erfolgen wegen:
1. Nichterfüllung satzungsmäßiger Pflichten
2. Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
3. Verweigerung der Beitragszahlung
4. Verstoß gegen die Vereinsinteressen und unsportlichen Verhaltens
5. Unehrenhafter Handlung
Rechte und Pflichten
Die ordentlichen und jugendlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben; ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Jugendliche Mitglieder besitzen jedoch nur das aktive Wahlrecht bei der Wahl des Jugendleiters. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
Beitrag
Der Beitrag ist jährlich zu entrichten. Die Beitragshöhe wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. In Härtefällen kann der Vorstand auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.
§6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand i.S. des § 26 BGB
3. der erweiterte Vorstand
Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus zwei Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist zur Geschäftsführung des Vereins berechtigt und kann den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten.
Der Vorstand wird vom erweiterten Vorstand aus seinen Reihen in einer alsbald auf die ordentliche Mitgliedsversammlung stattfindende Sitzung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandswahl ist nur gültig, wenn mindestens 75 % der Mitglieder des erweiterten Vorstandes bei der Wahl anwesend sind. Zur Wahl der Vorstandsmitglieder genügt relative Stimmenmehrheit. Von den gewählten Vorstandsmitgliedern ist dasjenige 1. Vorsitzender des Vereins, das bei der Wahl die meisten Stimmen bekommt. Ein weiteres Mitglied des erweiterten Vorstandes ist zum stellvertretenden Vorsitzenden zu wählen. Der Termin der Wahlsitzung wird vom Vorstand festgelegt. Die Einladung zu der Sitzung an jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Über den Verlauf der Wahlsitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom gewählten Vorstand und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand i.S. des § 26 BGB, dem Kassierer, dem Schriftführer, dem Jugendleiter Fußball und den Abgeordneten der einzelnen Sport- und Kulturabteilungen sowie einer von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu bestimmenden Anzahl von Beisitzern.
Der Kassierer, der Schriftführer, der Jugendleiter Fußball sowie die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Abgeordneten der einzelnen Sport- und Kulturabteilungen werden in einer jährlich stattfindenden Abteilungsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Die Wahl der Abteilungsabgeordneten soll zeitlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.
§7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich nach Schluss des Kalenderjahres, regelmäßig im 1. Kalendervierteljahr statt.
Der Termin wird 2 Wochen vorher im Mitteilungsblatt der Gemeinde Kanzach oder in der Schwäbischen Zeitung unter Angabe der Tagesordnung bekannt gegeben. Aus dringendem Anlass kann vom Vorstand auch während des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf Verlangen des erweiterten Vorstandes oder einem Fünftel der Mitglieder hat der Vorstand auch während des Geschäftsjahres eine Mitgliederversammlung einzuberufen.
Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
1. Entgegennahme der Geschäfts- und Kassenberichte; Genehmigung der Jahresrechnung; Entlastung des Vorstandes
2. Wahl der nach § 6 zu wählenden Mitgliedern des erweiterten Vorstandes
3. Satzungsänderungen
4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
5. Angelegenheiten, die vom erweiterten Vorstand zur Beratung bestimmt sind
6. Anträge von Mitgliedern
7. Auflösung des Vereins
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Die Beschlüsse der Mitgliedersammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen zählen als Neinstimmen. Einer 2/3-Mehrheit bedürfen Satzungsänderungen sowie der Beschluss über die Auflösung des Vereins. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über Verlauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
§8 Unterabteilungen
Der Verein bildet Unterabteilungen für sportliche und kulturelle Bereiche. Eine Unterabteilung ist gebildet, wenn sie von der Mitgliedersammlung mit einfacher Stimmenmehrheit bestätigt wurde.
§9 Strafen
Bei Verstößen gegen die Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über Mitglieder zu verhängen:
1. Verweis
2. Vereinsauschluss bis zu 1 Jahr
3. Ein zeitlich unbegrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Vereinssportanlagen.
§10 Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die auf dem Sportplatz oder in der Halle am Bahnhof entstanden Sachverluste und Personenschäden.
§11 Rechnungsprüfer
Die von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf 2 Jahre zu wählenden zwei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle der Kassenführung. Sie haben die Pflicht, einmal jährlich die Kassenführung zu überprüfen und dem Vorstand das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen.
§12 Auflösung
Ist der Verein nicht mehr in der Lage, dem Zweck dieser Satzung zu entsprechen, so können die Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen. Dieser Beschluss muss von der ordentlichen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vermögen der Gemeinde Kanzach zu mit der Verpflichtung, dasselbe wieder zur Förderung des Sports zu verwenden.